Allgemeine Geschäftsbedingungen
der volz + walther dach-centrum gmbh
§1
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Inhalt eines jeden mit uns geschlossenen Vertrages, insbesondere auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Darüber hinaus ist Vertragsgrundlage die Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB), Teile B und C, soweit wir auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage der gelieferten Rohmaterialien, Bauteile oder Bauelemente übernehmen. Abweichungen der Vereinbarungen und anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt und dadurch wirksam in den Einzelvertrag einbezogen worden sind.
§2 Angebote und Preise
Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Belieferung durch unsere eigenen Lieferanten außer dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. Als vereinbart gilt der am Tag der Lieferung geltende Preis für die vom Kunden bestellte Ware, Festpreise müssen als solche besonders vereinbart werden, bedürfen besonderer schriftlicher Bestätigung und gelten nur für die vom Kunden bestellte Ware ausschließlich Versandkosten. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Eine Garantie für die absolute Identität der von uns vorgeführten Muster mit den durch unsere eigenen Lieferanten bereitgestellten Warenlieferungen wird nicht übernommen. Wir verweisen insoweit auf den folgenden §9. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Dem angegebenen Frachtpreis liegen die am Tag des Angebotes geltenden Fracht- und Versandkosten zugrunde. Mehr- bzw. Minderkosten gehen zu Lasten oder zu Gunsten des Käufers. Sämtliche Verpackungskosten, Leih- und Abnützungsgebühren für Verpackungsmaterial gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials, zu Lasten des Käufers.
§3 Erfüllungsort und Versand
Erfüllungsort ist die Niederlassung des Verkäufers. Der Versand der verkauften Ware erfolgt nur auf besonderes Verlangen des Käufers und damit auf dessen Risiko. Es gilt §447 BGB. Der Käufer hat sämtliche Kosten des Versandes selbst zu tragen.
§4 Lieferung,Verzug und Unmöglichkeit
Der Verkäufer übernimmt keine Garantie für die Lieferungsmöglichkeit seiner eigenen Lieferanten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Vereinbarung genauer Lieferfristen setzt voraus, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen ausdrücklich schriftlich zusagt. Die Verbindlichkeit der schriftlich zugesagten Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozess der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Energie-, Roh- und Hilfsstoffen, Fehlbrände oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben, sowie durch hoheitliche Maßnahmen hervorgerufene Hindernisse, die die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
§5 Abnahme
Bei sukzessiver Warenlieferung verpflichtet sich der Käufer zu gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist. Für Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufes hat der Käufer aufzukommen. Bei Lieferung frei Baustelle oder frei Lager schuldet der Verkäufer lediglich Anlieferung der Ware ohne Abladen, unter Vorraussetzung einer befahrbaren Anfahrtstraße. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind die entstehenden Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfahrtstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer auf dessen Kosten zu erfolgen. Die Ersatzansprüche gegen den Verkäufer wegen Schäden, die beim Abladen auftreten, sind ausgeschlossen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen. Eine Rücknahme gelieferter Ware erfordert die vorherige Zustimmung des Verkäufers.
§6 Zahlung
Der vereinbarte Kaufpreis ist sofort bei Lieferung der Ware bzw. bei Stellung der Rechnung sofort nach Empfang ohne Abzug fällig. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkasso-Vollmacht berechtigt. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, vom Fälligkeitstage an und dem Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug, Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Rechnungen des Verkäufers gelten als dem Grunde und der Höhe nach anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch die gestundeten, Forderungen sofort fällig. Bei der Vereinbarung von Teillieferungen berechtigt der Verzug des Käufers den Verkäufer zu Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht. Diese Lieferungsverweigerung ist jedoch nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, lediglich als Einrede des nicht erfüllten Vertrages, mit der Folge, dass der Käufer seinerseits an die Einhaltung des Vertrages gebunden bleibt. Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder eines Insolvenzverfahrens des Käufers, sind alle Rechnungen des Verkäufers zur sofortigen Zahlung fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Boni als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat. Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer insbesondere berechtigt, Wechsel zurückzugeben, Bezahlung der Wechselsumme sofort zu verlangen, eingeräumte Kredite zu kündigen, Zahlungsziele aufzuheben mit der Folge der sofortigen Fälligkeit. Er kann nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§7 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldenforderung. Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware erfolgen in unserem Auftrag, ohne uns zu verpflichten. Wir sind somit Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Die be- und verarbeitete Ware, da Produkt als Ergebnis dieser Be- und Verarbeitung, gilt als Vorbehaltsware und wird zur Sicherung unserer Forderungen in Höhe unseres Rechnungswertes zuzüglich eines Sicherungszuschlages in Höhe von 35 % auf uns zur Sicherung übereigent. Wir sind berechtigt, bei Fälligkeit unsere Forderungen und nach vorheriger Androhung und Einhaltung einer Wartefrist von 2 Wochen das uns zustehende Sicherungsgut freihändig zu verwerten. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 947,948 BGB. Der Vorbehaltskäufer darf in unserem Eigentum stehende Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen veräußern und nur so lange er nicht in Bezug auf unsere Forderungen im Zahlungsverzug ist. Er ist zur Weiterveräußerung und sofortigen Verwertung der Vorbehaltsware ermächtigt. Sämtliche, auch zukünftige Forderungen des Kunden aus Weiterveräußerung und sonstiger Verwertung der Vorbehaltsware werden an uns zur Sicherung unserer gesamten Forderungen in Höhe ihres Rechnungswertes zuzüglich eines Sicherungszuschlages in Höhe von 35 % mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Verkäufer nimmt die Abtretungserklärung des Käufers an. Gleiches gilt für die Weiterveräußerung der im Miteigentum des Verkäufers stehenden Vorbehaltsware mit der Maßgabe, dass sich die Abtretung sämtlicher zukünftiger Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht, erstreckt. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gemäß § 946 BGB tritt der Vorbehaltskäufer schon jetzt sämtliche Forderungen gegen Dritte aus Vergütung und aus der gewerbsmäßigen Veräußerung, des Grundstückes oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungszuschlages in Höhe von 35 % mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretungserklärung des Käufers an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der an ihn zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Das eigene Einziehungsrecht des Verkäufers wird dadurch nicht berührt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer diesem die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckunsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unterÜbergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtilichen Vergleichsverfahrens, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zu Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
§8 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Der Käufer hat die ihm angelieferte Ware unverzüglich nach Empfang und vor Verarbeitung zu überprüfen. Er verpflichtet sich, seine von ihm hierbei eingesetzten Hilfspersonen entsprechend anzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass zum Lieferzeitpunkt jederzeit ein von ihm bestimmter bevollmächtigter Vertreter anwesend ist, der diese Überprüfung mit Wirkung für und gegen ihn vornimmt und mit Unterzeichnung des Lieferscheines die angelieferte Ware als vertragsgemäß anerkennt. Beanstandungen und Einwendungen aller Art, hinsichtlich der Menge als auch der Beschaffenheit der gelieferten Ware, sind nur rechtswirksam, wenn sie binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich unmittelbar beim Verkäufer angezeigt werden. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen wird auf den vorgehenden § 3 verwiesen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459, Abs.1 BGB stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459, Abs. 2 BGB bedarf stets der ausdrücklichen schriftlichen Kennzeichnung und Bestätigung durch den Verkäufer. Eine Bezugnahme auf DIN- oder EUNormen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
§9 Erfüllungsort, Gerichtsstand & Gültigkeit
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Unter der Voraussetzung von § 38 ZPO ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Leonberg. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die Bestimmungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich nahe kommt.
Leonberg, 01. März 2011